Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Blumenfrauen Mentoring und Coaching mit Lisa Dengler, Baumgäßchen 2, 75179 Pforzheim, Stand: 19.05.2022

1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

  1. Die Coachin ist berechtigt, den Abschluss eines Dienstvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn sie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coachin für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.

     

    2 Inhalt des Dienstvertrags 

     

  1. Die Coachin erbringt ihre Dienste gegenüber der Klientin in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Die Coachin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der Klientin entsprechen, sofern die Coachin hierüber keine Entscheidung trifft.
  2. Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Klientin kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Mentoring- bzw. Coachingleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels oder Erfolges der Klientin.

     

    3 Rechtliche Rahmenbedingungen der Coachin 

     

  1. Coaching und Mentoring sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf die Coachin gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Die Coachin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine Medikamente verordnen.
  2. Coaching und Mentoring sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Die Klientin trägt während des gesamten Coaching- bzw. Mentoringprozesses die volle Verantwortung für ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coachingtermine. Die Teilnahme an einem Coaching setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
  3. Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht die/der Coach*in, genießen die Klient*innen keinen Versicherungsschutz durch sie/ihn.

     


    4 Mitwirkung

     

  1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist die Klientin nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung der Klientin sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Mentoring, wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.

     

    5 Honorierung der Coachin

     

  1. Die Coachin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Das Honorar ist, wenn nicht anders vereinbart, nach Erhalt einer Rechnung ohne Abzug via Lastschrifteinzug oder Banküberweisung von der Klientin zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coachingvertrag festzuhalten.

     

  2. Termine, die von Seiten der Coachin abgesagt werden müssen, werden der Klientin nicht in Rechnung gestellt. Die Klientin hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Coachin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen. 

    6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Menotrings


  1. Die Coachin behandelt die Daten der Klientin vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen der Klientin Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung Klientin. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse der Klientin erfolgt und anzunehmen ist, dass die Klientin zustimmen wird.
  2. § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Klientin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte. 
  3. § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen die Coachin oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. 
  4. Die Coachin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Der Klientin steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt. 
  5. Sofern die Klientin ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Mentoring verlangt, erstellt die Coachin dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

     

    7 Meinungsverschiedenheiten 

     

  1. Meinungsverschiedenheiten aus dem Coachingvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

     


    8 Salvatorische Klausel 

     

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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